Laut Artikel 841 des italienischen Zivilgesetzbuchs kann der Eigentümer “sein Grundstück jederzeit schließen”. Unter das Wort “chiudere” ist die Maßnahme zu verstehen, die darauf abzielt, Dritte am Betreten des Grundstücks zu hindern, z. B. durch Zäune oder Mauern. Die Möglichkeit der Schließung ergibt sich aus der charakteristischen Exklusivität des Eigentumsrechts. Der Eigentümer hat die Befugnis, Dritte von seinem Grundstück fernzuhalten, aber dies ist natürlich eine bloße Befugnis und keine Verpflichtung, so dass ein Eigentümer auch beschließen kann, seinen Grundbesitz niemals zu schließen. In diesem Fall ist es jedoch nicht möglich, bestimmte Befugnisse wie den strafrechtlichen Schutz gemäß Artikel 637 des Strafgesetzbuchs (unbefugtes Eindringen in den Grundbesitz einer anderen Person) auszuüben. Die Befugnis zur Umzäunung des Grundstücks steht in der Regel dem Eigentümer zu, aber nach der herrschenden Lehre steht sie auch denjenigen zu, die das Grundstück in anderer Eigenschaft nutzen, wie z. B. dem Nießbraucher, sofern die Bestimmung des Grundstücks nicht geändert oder das Recht des Eigentümers nicht beeinträchtigt wird. Das Recht, das Grundstück abzusperren, um es vor Eingriffen Dritter zu schützen, steht dem Eigentümer auch dann zu, wenn das Grundstück mit einem Wegerecht belastet ist, sofern die Absperrung den Inhalt der Grunddienstbarkeit nicht einschränkt oder ihre Ausübung erschwert und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dem Inhaber der Grunddienstbarkeit die freie Ausübung seines Rechts zu ermöglichen, und sei es auch nur mit geringfügigen Unannehmlichkeiten. Falls die Schließung des Gundstücks den Bau von Mauern oder sonstige Werke von gewisser Bedeutung erfordert, ist es natürlich immer ratsam, sich bei den Technikern zu erkundigen, ob die Bauvorschriften des Gebiets dies zulassen oder unter welchen Bedingungen.