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Kann der Vorvertrag für den Verkauf einer Immobilie in das Immobilienregister eingetragen werden?

Der Vorvertrag für den Kauf und Verkauf von Immobilien, der auch per Austausch von Angebot und Annahme geschlossen werden kann, ist derjenige Vertrag, mit dem sich Verkäufer und Käufer verpflichten, einen künftigen Kauf und Verkauf abzuschließen und dabei Modalitäten und Fristen festzulegen. Der Vorvertrag bedarf der Schriftform und kann entweder durch einen einfachen privaten schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien oder durch eine notarielle öffentliche Urkunde geschlossen werden. Seine Hauptfunktion besteht darin, die Parteien für die Zeit zu binden, die erforderlich ist, um Probleme zu lösen, die einen sofortigen Verkauf nicht zulassen (z. B. für den Käufer die Suche nach einer Finanzierung und für den Verkäufer die Übergabe eines neuen Hauses). Der einzige Fall, in dem es zur Vermeidung der Nichtigkeit erforderlich ist, einen Vorvertrag vor einem Notar zu unterzeichnen, ist der, der sich auf eine zu errichtende oder im Bau befindliche Immobilie bezieht; in allen anderen Fällen ist es fakultativ und nicht erforderlich, einen Notar aufzusuchen Auch wenn es nicht obligatorisch ist, kann es in bestimmten Fällen – insbesondere wenn zwischen dem Vorvertrag und dem endgültigen Vertrag viel Zeit vergeht oder die Anzahlung sehr hoch ist – ratsam sein, einige zusätzliche Kosten auf sich zu nehmen, und den Vorvertrag in den Immobilienregistern registrieren zu lassen und ihn vor einem Notar abzuschließen. Auf diese Weise wird der Vorvertrag Dritten gegenüber durchsetzbar, und spätere Umschreibungen oder Eintragungen, die sich in der Zeit zwischen dem Vorvertrag und dem endgültigen Vertrag nachteilig für den Käufer auswirken könnten (z. B. Verkauf derselben Immobilie an andere, Hypotheken, Zwangsvollstreckungen usw.), können nicht gegen den Käufer geltend gemacht werden. Die Umschreibung des Vorvertrags schützt den Käufer auch für den Fall, dass der Verkäufer beschließt, den endgültigen Kaufvertrag nicht abzuschließen: wird ein Geldbetrag als Anzahlung oder Kaution gezahlt, erkennt nämlich das Recht für dessen Rückzahlung oder für die Auszahlung des doppelten Betrags der Anzahlung ein besonderes Privileg  für eine Immobilie mit Vorvertrag an und daher hat der Käufer im Falle eines Zwangsverkaufes das Recht, anderen Gläubigern gegenüber bevorzugt zu werden und die Zahlung zuerst zu erhalten.