Es handelt sich um zwei dingliche Rechte, die in der Regel durch eine registrierte und eingetragene notarielle Urkunde vereinbart werden müssen und die im Immobilienbereich oftmals verwechselt werden, da sie sich sicherlich in gewisser Hinsicht sehr ähnlich sind. Der Hauptunterschied liegt bereits in der Bezeichnung: Beim Nießbrauchsrecht ist der rechtliche Inhalt weiter gefasst und besteht in der Möglichkeit, jegliche “Früchte” aus der Immobilie zu ziehen, entweder durch die persönliche und unmittelbare Nutzung des Rechtsinhabers oder durch die Nutzung durch Dritte; beim Wohnrecht hingegen ist der rechtliche Inhalt enger gefasst und besteht, wie die Bezeichnung des Rechts selbst besagt, nur in der Möglichkeit, die Immobilie zu bewohnen. Folglich unterscheiden sich auch die Güter, auf denen diese Rechte ausgeübt werden können, da sich der Nießbrauch nicht nur auf Häuser, sondern auch auf Grundstücke, Geschäfte, Garagen usw. beziehen kann, während dies beim Wohnrecht nicht der Fall ist (nur Immobilien für Wohnzwecke). Außerdem ist das Wohnrecht nur natürlichen Personen vorbehalten und daher kommen Unternehmen oder andere juristische Personen nicht in den dessen Genuss. Der Inhaber des Wohnrechts darf die Immobilie nicht zu anderen Zwecken außer zu Wohnzwecken für den eigenen Bedarf und den seiner Familie nutzen und darf sie daher nicht an Dritte vermieten. Der Nießbraucher hingegen darf die Immobilie nicht nur für sich und seine Familie nutzen, sondern kann sie auch an Dritte vermieten oder verleihen, sie mit einer Hypothek belasten oder sein Nießbrauchsrecht an Dritte abtreten. Darüber hinaus kann sich der Nießbrauch auf verschiedene Arten von Immobilien beziehen (Grundstücke, Geschäfte, Büros, Garagen usw.). Das Nießbrauchsrecht kann zudem nicht nur natürlichen Personen, sondern auch Gesellschaften oder anderen rechtsfähigen Körperschaften eingeräumt werden. Es gibt auch viele Gemeinsamkeiten, z. B. kann der Eigentümer der Immobilie in beiden Fällen nur das sog. “nackte Eigentum” verkaufen und der Käufer muss die Rechte des Benutzers bis zum Vertragsablauf respektieren; außerdem muss der Nutzer in beiden Fällen nur die gemeinschaftlichen Nebenkosten (also di “spese condominiali” und die ordentliche Instandhaltung tragen, während die außerordentlichen Kosten zu Lasten des “nackten Eigentümers” verbleiben.