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Sie haben eine Immobilie in Italien geerbt und wissen nicht, bis wann die Erbschaftserklärung beim Steueramt “Agenzia delle Entrate” mit der Umschreibung zu Ihren Gunsten im Grundbuch und Kataster eingereicht werden muss?

Wenn ein geliebter Mensch stirbt, muss man sich leider innerhalb kurzer Zeit mit der Bürokratie und den Formalitäten im Zusammenhang mit dem Erbe auseinandersetzen, und wenn sich bestimmte Vermögenswerte im Ausland befinden, wird es noch komplizierter. In Italien sind die Erben des Verstorbenen in der Regel verpflichtet, eine so genannte “Erbschaftserklärung” abzugeben, mit der sie das italienische Finanzamt “Agenzia delle Entrate” über die Höhe und die Zusammensetzung des geerbten Vermögens informieren, um die verschiedenen Steuern zu berechnen und zu zahlen, die je nach dem Wert des Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad variieren. Die Erklärung muss innerhalb von 12 Monaten ab dem Todestag, d.h. mit der Eröffnung des Erbfalls, abgegeben werden. Sie wird immer häufiger direkt vom Erklärenden oder von Bevollmächtigten auf elektronischem Wege unter Benutzung des vom italienischen Finanzamt zur Verfügung gestellten Programms abgegeben. Mit der Abgabe der Erklärung ist der Erklärende gleichzeitig verpflichtet, die vorgesehenen Steuern (wie Hypotheken- und Katastersteuern, Stempelgebühren usw.) zu entrichten (sofern diese fällig werden). Mit der Abgabe der Erbschaftserklärung ist es nicht weiter erforderlich, noch separat die Übertragung von Gebäuden und Grundstücken im Kataster vorzunehmen, da dies in den letzten Jahren automatisch erfolgt, sofern nicht anders gewählt wurde. Die Erbschaftssteuer wird auf Vermögenswerte und Rechte fällig, auch wenn sie im Ausland bestehen, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbfalls in Italien wohnhaft war. Ist das nicht der Fall, wird die Steuer dennoch auf die nur in Italien vorhandenen Vermögenswerte und Rechte fällig. Es ist immer ratsam, die gesetzlichen Regelungen für den konkreten Fall im Detail zu prüfen.